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Satzung über die Benutzungsordnung der Vogtlandbibliothek Plauen (Benutzungsordnung Vogtlandbibliothek - BOVoBi) vom 01.08.2020

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234,237), erlässt die Stadt Plauen folgende Satzung:

§ 1 Rechtsstatus

  1. Die Vogtlandbibliothek ist eine Einrichtung des Kulturbetriebes der Stadt Plauen.
  2. Jedermann ist im Rahmen dieser Benutzungsordnung und Gebührensatzung für die Vogtlandbibliothek Plauen berechtigt, die Vogtlandbibliothek zu benutzen.

§ 2 Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten der Vogtlandbibliothek werden durch Aushang bekannt gemacht.

§ 3 Anmeldung

  1. Für die Benutzung der Vogtlandbibliothek ist ein Benutzerausweis erforderlich, der aufgrund einer Anmeldung erteilt wird. Die Anmeldung erfolgt persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Passes und eines behördlichen Nachweises des Wohnsitzes oder schriftlich unter Nutzung der Online-Ausweisfunktion des Personalausweises.
    Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahren haben bei der Anmeldung außerdem die schriftliche Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters vorzulegen. Die Anmeldung erfolgt nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
    Es kann auch eine Familie und auch eine Körperschaft als Benutzer angemeldet werden. In diesen Fällen sind die erforderlichen Daten auf geeignete Weise nachzuweisen und Namen und Anschriften der Familienmitglieder bzw. der Vertreter der Körperschaft zu benennen, die berechtigt sein sollen, die Vogtlandbibliothek mit dem auszustellenden Benutzerausweis zu benutzen.
  2. Bei der Anmeldung werden personenbezogene Daten erhoben, soweit diese zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der Vogtlandbibliothek erforderlich sind. Der Benutzer gibt auf dem Anmeldeformular diese Daten an und erklärt durch seine Unterschrift die Anerkennung dieser Benutzungsordnung. Damit erteilt er gleichzeitig die Einwilligung zur Erhebung und elektronischen Speicherung der angegebenen Daten nach EU-DSGVO.
  3. Nach der Anmeldung erhält jeder Benutzer einen Benutzerausweis. Dieser wird erteilt als Jahreskarte I, bei der für die Ausleihe grundsätzlich keine gesonderte Gebühr erhoben wird, oder als Jahreskarte II, bei der für die Ausleihe eine Gebühr pro Medium zu entrichten ist. Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Vogtlandbibliothek. Der Ausweis ist sorgfältig aufzubewahren und bei jeder Entleihung vorzulegen.
    Für Schäden, die durch den Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, haftet der Benutzer bzw., bei Minderjährigen, der gesetzliche Vertreter des Benutzers. Der Ausweisverlust ist der Vogtlandbibliothek umgehend anzuzeigen.
    Änderungen der bei der Anmeldung genannten Daten, insbesondere der Anschriften, sind der Vogtlandbibliothek unverzüglich mitzuteilen. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung gehen Nachteile, die sich daraus ergeben, zu Lasten des Benutzers.
  4. Der Benutzerausweis ist zurückzugeben, wenn die Vogtlandbibliothek es verlangt oder die Voraussetzungen für die Benutzung nicht mehr gegeben sind.

§ 4 Allgemeine Pflichten der Benutzer

  1. Jeder Benutzer ist verpflichtet, auf andere Benutzer in den Bibliotheksräumen Rücksicht zu nehmen, den Benutzungsbetrieb nicht zu behindern und das Bibliotheksgut sowie alle Einrichtungsgegenstände schonend zu behandeln. Er muss den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung und der Gebührensatzung für die Vogtlandbibliothek sowie den Anordnungen des Bibliothekspersonals nachkommen.
  2. Insbesondere in den Lesebereichen muss im Interesse aller Benutzer größtmögliche Ruhe herrschen. Lebensmittel und Getränke dürfen nicht in die öffentlichen Räume gebracht werden. Essen, Trinken und Rauchen sind in den öffentlichen Räumen der Vogtlandbibliothek nicht gestattet.
  3. Taschen und ähnliche Behältnisse dürfen durch den Benutzer nicht mit in die öffentlichen Räume der Vogtlandbibliothek, ausgenommen den Eingangsbereich, genommen werden. Für die Verwahrung stehen Schließfächer zur Verfügung.
  4. Tiere dürfen nicht in die Vogtlandbibliothek mitgebracht werden.

§ 5 Kontrollrecht der Vogtlandbibliothek

Der Freihandbereich der Vogtlandbibliothek (Erdgeschoss) wird videoüberwacht.

Die Mitarbeiter der Vogtlandbibliothek sind berechtigt,

  1. sich von jedem Benutzer den Bibliotheksausweis oder einen anderen amtlichen Identitätsnachweis vorlegen zu lassen,
  2. sich den Inhalt von Mappen, Taschen usw. sowie mitgeführte Druckschriften und sonstige Materialien vorweisen zu lassen,
  3. Schließfächer zu kontrollieren.

§ 6 Haftung der Vogtlandbibliothek

  1. Für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige oder zeitlich verzögerte Dienstleistungen entstanden sind, haftet die Stadt Plauen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Personals nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für Verluste oder Beschädigungen von Geld, Garderobe und Wertsachen sowie für Verluste oder Beschädigungen, die durch unbefugte Eingriffe Dritter in die Schließfachanlage entstanden sind. Sie gilt ebenso für die Beschädigungen von Geräten des Benutzers, die durch Bibliotheksleihgaben entstanden sind. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit es sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt.
  2. Eltern achten auf ihre Kinder und haften gegebenenfalls für sie. Die Mitarbeiterinnen der Vogtlandbibliothek übernehmen keinerlei Aufsichtspflicht im Sinne von § 832 Abs. 2 BGB.

§ 7 Entleihung, Verlängerung

  1. Gegen Vorlage des Benutzerausweises werden Medien entliehen. In begründeten Fällen kann die regelmäßige Leihfrist vorab verkürzt oder verlängert werden.
  2. AV-Medien werden regelmäßig 4 Wochen ausgeliehen, ausgenommen Bildtonträger und elektronische Medien, die regelmäßig 2 Wochen entliehen werden.
  3. Printmedien und ihr Begleitmaterial werden regelmäßig 4 Wochen ausgeliehen, ausgenommen Periodica, die regelmäßig 2 Wochen entliehen werden.
  4. Die Vogtlandbibliothek kann für alle Medien abweichende Bestimmungen treffen.
  5. Die Leihfrist für Printmedien, ausgenommen Periodica, kann vor Ablauf der Leihfrist auf Antrag zweimal bis zu jeweils vier Wochen verlängert werden, wenn keine anderweitige Vorbestellung vorliegt. Die Verlängerung kann persönlich, schriftlich, telefonisch oder online unter Angabe des Namens und der Medien erfolgen. Der Benutzer trägt bei Unstimmigkeiten die Nachweispflicht.
  6. Die Leihfrist für AV-Medien und Periodica kann einmal bis zur Dauer der jeweils geltenden Regelausleihfrist entsprechend Absatz 6 verlängert werden. Die Vogtlandbibliothek ist berechtigt, für bestimmte Medien abweichende Bestimmungen zu treffen.
  7. Die Leihfrist für Medien, deren Rückgabe bereits angemahnt wurde, wird nur bei deren Vorlage verlängert. Die bis dahin entstandenen Versäumnis- und Bearbeitungsgebühren sind unabhängig von einer Verlängerung zu entrichten.
  8. Die Vogtlandbibliothek ist berechtigt, entliehene Medien unverzüglich, auch vor Ablauf der Leihfrist, zurückzufordern.
  9. Die Weitergabe entliehener Medien an Dritte ist unzulässig.

§ 8 Magazin

  1. Das Magazin beinhaltet ältere und selten genutzte Medien und ist für den Benutzer nicht zugänglich. Auf Anforderung werden diese Medien bereitgestellt. Bestellungen sind bis 30 Minuten vor Schließung der Vogtlandbibliothek möglich. Die Vogtlandbibliothek ist nicht verpflichtet, dieser Anforderung umgehend nachzukommen bzw. die angeforderten Medien noch am selben Tag bereitzustellen. Eine Vereinbarung zur Abholung ist möglich.
  2. Handschriften, Nachlässe, Autographe und weitere wertvolle Bestände können nur in den Lesebereichen der Vogtlandbibliothek genutzt werden und sind von der Ausleihe außer Haus ausgeschlossen.
  3. Die Vogtlandbibliothek kann eine schriftliche Referenz für die Nutzung dieser Bestände verlangen.

§ 9 Vorbestellung

  1. Ausgeliehene Medien können gegen eine Gebühr vorbestellt werden, jedoch nicht für den gegenwärtigen Entleiher. Die Entscheidung darüber, für welche Medien Vorbestellungen entgegengenommen werden, obliegt der Vogtlandbibliothek. Ebenso kann die Anzahl der Vorbestellungen beschränkt, ihre Annahme vorübergehend auch ganz eingestellt werden.
  2. Wird ein vorbestelltes Medium innerhalb von einer Woche nach Benachrichtigung bzw. - bei Verzicht des Benutzers auf Benachrichtigung - nach Bereitstellung nicht abgeholt, so kann die Vogtlandbibliothek anderweitig darüber verfügen. Die entstandene Gebühr hat der Vorbestellende zu tragen.
  3. Vorbestellungen, die innerhalb einer Frist von 6 Monaten nicht erledigt werden können, werden gelöscht. Die entstandenen Gebühren hat der Vorbestellende zu tragen. Auf die terminliche Realisierung einer Vorbestellung hat der Vorbestellende keinen Anspruch.
  4. Auskunft darüber, an wen ein bestimmtes Medium verliehen oder für wen es vorgemerkt ist, wird nicht erteilt.

§ 10 Ausleihbeschränkungen

  1. Bestimmte Medien, welche als Informations- oder Präsenzbestand jederzeit für die Benutzer zur Verfügung stehen müssen oder aus anderen Gründen nur in der Vogtlandbibliothek benutzt werden sollen, sind von der Ausleihe außer Haus ausgeschlossen.
  2. Die Vogtlandbibliothek ist berechtigt, bei Vorliegen von besonderen Umständen nur eine begrenzte Anzahl von Medien zu entleihen.
  3. Unter Vorlage eines Benutzerausweises für Kinder und Jugendliche werden nur noch Medien entliehen, welche für das jeweilige Alter der Kinder und Jugendlichen klassifiziert und gekennzeichnet sind (FSK). Die Vogtlandbibliothek ist berechtigt, entsprechende eigene Bestimmungen zur Altersfreigabe und Entleihung an Kinder und Jugendliche im Bereich Printmedien festzulegen.

§ 11 Jugendschutz

Im Interesse des Jugendschutzes wird die Ausleihe von Medien an Jugendliche unter 18 Jahren in Einzelfällen eingeschränkt. Es werden die Vorgaben der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien umgesetzt.

§ 12 Behandlung der entliehenen Medien, Haftung

  1. Der Benutzer ist verpflichtet, mit Medien sorgfältig umzugehen und sie vor Veränderung, Verschmutzung, Beschädigung und Verlust zu bewahren.
  2. Vor der Ausleihe ist der Benutzer verpflichtet, den Zustand der gewünschten Medien zu überprüfen und etwa vorhandene Schäden (Flecken, Anstreichungen, gewellte Seiten u.a.) zu melden. Erfolgt keine Meldung, haftet der Benutzer für etwa vorhandene Schäden.
  3. Entliehene AV-Medien dürfen nur auf handelsüblichen Geräten unter den von den Herstellerfirmen vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen abgespielt werden.
  4. Elektronische Medien der Vogtlandbibliothek verwendet der Benutzer auf eigenes Risiko.
  5. Der Benutzer haftet für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtes und sonstiger Rechte Dritter.
  6. Der Verlust entliehener Medien ist der Vogtlandbibliothek umgehend mitzuteilen.
  7. Für während der Ausleihe verlorene, beschmutzte oder beschädigte Medien sowie dazugehörige Verpackungen haftet der Benutzer, bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter. Es steht dabei im Ermessen der Vogtlandbibliothek, ob Wertersatz in Geld zu leisten ist oder ob durch den Benutzer bzw., bei Minderjährigen, seinen gesetzlichen Vertreter selbst oder auf seine Kosten ein Ersatzexemplar, eine Reproduktion oder ein anderes gleichwertiges Werk zu beschaffen ist. Wird ein als verloren gemeldetes Medium nachträglich zurückgegeben, so hat der Benutzer Anspruch auf Übergabe eines inzwischen beschafften Ersatzexemplars, soweit es sich noch im Bestand der Vogtlandbibliothek befindet. Im Fall der Ersatzbeschaffung durch die Vogtlandbibliothek besteht der Herausgabeanspruch jedoch nur, wenn die Bearbeitungsgebühr entsprechend der Gebührensatzung für die Vogtlandbibliothek entrichtet wurde. Eine Rückerstattung des geleisteten Wertersatzes erfolgt nicht.
  8. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Haftung des Benutzers bzw., bei Minderjährigen, seines gesetzlichen Vertreters ausgeschlossen, wenn von ihm nachgewiesen wird, dass der Benutzer oder Personen seines Umfelds weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt haben.
  9. Benutzer, die an einer Infektionskrankheit leiden und denen deshalb hoheitlich spezielle Verhaltensregeln und Verhaltenseinschränkungen im Umgang mit anderen auferlegt worden sind, dürfen die Vogtlandbibliothek während dieser Zeit nicht benutzen. Befinden sich bei Ausbruch der Erkrankung Medien im Besitz des Benutzers, so ist vor der Rückgabe eine entsprechende Behandlung dieser Medien auf Kosten des Benutzers durchzuführen. Die möglichen Maßnahmen können mit dem Gesundheitsamt des Vogtlandkreises abgesprochen werden. Bei Verschmutzung der Medien mit Blut oder Körperausscheidungen sind die betroffenen Stellen vor der Rückgabe immer einer Desinfektionsmaßnahme zu unterziehen. Für den Zeitraum der notwendigen Behandlung hat der Benutzer selbst für eine ausreichende Verlängerung der Leihfrist zu sorgen.

§ 13 Leihverkehr

  1. Wissenschaftliche und populärwissenschaftliche Medien, die nicht im Bestand der Vogtlandbibliothek Plauen vorhanden sind, können für Aus- und Weiterbildung, Berufsarbeit und zur Unterstützung von Lehre und Forschung durch nationalen und internationalen Leihverkehr nach den hierfür geltenden Richtlinien beschafft werden. Voraussetzungen für jede Fernleihbestellung sind genaue bibliographische Angaben (Name des Verfassers, Titel des Werkes, Erscheinungsjahr, ISBN-Nr.) durch den Benutzer.
  2. Die Vogtlandbibliothek stellt dem Benutzer die im "Überregionalen Leihverkehr" erhaltenen Werke entsprechend den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung und der Gebührensatzung für die Vogtlandbibliothek, den Auflagen der verleihenden Bibliothek sowie der ?Ordnung für den Leihverkehr in der Bundesrepublik Deutschland" zur Verfügung.

§ 14 Internetzugang und Reproduktionen

  1. Das Internet steht zur öffentlichen Nutzung in der Vogtlandbibliothek zur Verfügung.
    Die Vogtlandbibliothek Plauen haftet nicht für technische Mängel und Probleme bei der Benutzung des Internets. Die Einhaltung des Urheberrechts obliegt dem Benutzer.
    Datenübertragung auf interne und externe Speicher ist untersagt. Vom Benutzer ausgelöste technische Aufträge für Kopien/PC-Ausdrucke sind entsprechend der Gebührensatzung für die Vogtlandbibliothek gebührenpflichtig.
    Durch Unterzeichnung eines entsprechenden Formulars erklärt jeder Benutzer, dass er jugendgefährdende oder dem Grundgesetz widersprechende, politisch radikale Inhalte nicht benutzt.
    Eine entsprechend vorinstallierte Schutzsoftware an den Benutzerarbeitsplätzen kann zu Einschränkungen bei der Internetnutzung und Verfügbarkeit insgesamt führen. Ein Anspruch auf bestimmte Nutzungszeiten und Dauer besteht nicht.
  2. Die Vogtlandbibliothek fertigt auf Antrag des Benutzers, entsprechend ihren Möglichkeiten und unter Beachtung der geltenden Rechtsgrundlagen, Vervielfältigungen aus ihren Beständen und den von ihr vermittelten Werken an. Bei Reproduktionen aus gefährdetem Bibliotheksgut bestimmt sie das jeweils anzuwendende Verfahren.
  3. Aufnahmen und Ablichtungen von Handschriften, Abbildungen oder anderen von der Vogtlandbibliothek bestimmten Werken unterliegen besonderen Bedingungen und bedürfen der vorherigen Zustimmung der Vogtlandbibliothek.
  4. Grundsätzlich nicht kopiert werden darf aus großformatigen Bänden (z.B. gebundenen Tageszeitungen) und Werken, die vor 1850 erschienen sind. Weitere Einschränkungen zur Schonung der Bestände bleiben der Vogtlandbibliothek vorbehalten.

§ 15 Ausschluss von der Benutzung

  1. Personen, die gegen diese Benutzungsordnung oder die Gebührensatzung für die Vogtlandbibliothek verstoßen, können von der Bibliotheksleitung zeitweise oder ständig von der Benutzung der Vogtlandbibliothek ausgeschlossen werden.
  2. Bis zur Erfüllung aller Ansprüche der Vogtlandbibliothek kann der betreffende Benutzer ebenso von der Ausleihe und anderen Dienstleistungen ausgeschlossen werden.
  3. Der Bibliotheksleitung und den Mitarbeitern der Vogtlandbibliothek steht die Ausübung des Hausrechts in den Räumen der Vogtlandbibliothek zu.

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung tritt zum 01.08.2020 Verkündung in Kraft.

Vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist mit dem Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 SächsGemO bekannt zu machen.

Plauen, den 13.07.2020

Ralf Oberdorfer Oberbürgermeister